Regal mit zahlreichen Aktenordnern, Büchern und Mappe in einem Raum mit dekorativer Stuckdecke.

Blog

December 13, 2018

OLG München: Wer mit "bis zu 60 Prozent sparen" wirbt, behauptet nicht, dass der Verbraucher stets spart

Der Fall:

Die Antragstellerin ist Betreiberin eines Flughafens, der auch Parkmöglichkeiten für Reisende anbietet. Die von Höch Kadelbach Rächtsanwälte vertretene Antragsgegnerin bewirbt im Internet Parkplätze rund um Flughäfen im Inland und Ausland, wobei sie verschiedene Parkplätze hinsichtlich ihrer Kosten vergleicht. Sie wurde von der Antragstellerin in Anspruch genommen, bestimmte Werbeaussagen zu unterlassen, da diese irreführend im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) seien.

Konkret handelt es sich dabei um die Aussage „bis zu 60%“ Parkgebühren sparen“ auf dem Internetprotal der Antragsgegnerin. Im Zentrum des Rechtsstreits stand nun die Frage, was der Verkehr unter „bis zu 60% sparen“ versteht.

Wie versteht der angesprochene Verkehr die Werbeaussage der Antragsgegnerin?
Der Flughafenbetreiber trug vor, „bis zu 60% sparen“ beinhalte die Aussage, immer zu sparen, also mindestens sozusagen ein Prozent. Er machte im Übrigen geltend, dass Grundlage das maßgebliche Verkehrsverständnis sei, dass ein Verbraucher nicht irgendeinen Parkplatz für sein Auto in Deutschland suche, sondern an einem ganz bestimmten Flughafen. Wenn er bei seiner Suche auf die Internetseite der Antragsgegnerin gelange und die Aussage „bis zu 60% sparen“ liest, verstehe er diese so, als würde sie in Zusammenhang mit seiner Suchanfrage stehen und jedenfalls im Vergleich zu flughafeneigenen Parkplätzen an genau diesem Flughafen immer sparen. Das sei aber nicht der Fall gewesen, weil am konkreten Flughafen sogar Parkplätze angeboten wurden, die günstiger waren, als solche, die die Antragsgegnerin angeboten habe.

Die Lösung des OLG München (Urteil v. 14.12.2017, Az. 6 U 2535/17):

Dagegen wehrte sich die Antragsgegnerin mit Erfolg: Die Aussage „bis zu 60% sparen“ ist nicht irreführend im Sinne des § 5 Abs. I S. 1, 2 Nr. 2 UWG. Sie wird nach Ansicht des OLG München – ähnlich wie auch die Vorinstanz, das LG Landshut - nicht so verstanden, dass immer gespart würde. Die Teilaussage „bis zu“ gebe schon nach dem Wortsinn lediglich Auskunft über ein maximales Sparpotential, ohne eine Mindestaussage zu den Sparmöglichkeiten an einem bestimmten Flughafen anzugeben. Es sei tatsächlich möglich, bis zu 60% auf Außenparkplätzen gegenüber den Preisen am Flughafen selbst zu sparen. Dass der Verbraucher somit mindestens 1% vom Preis sparen kann, sei der Aussage nicht zu entnehmen. Der Senat zog den Vergleich zu üblichen Anpreisungen vor Kaufhäusern mit Aussagen wie „Preissenkungen bis zu…%“. Auch in dem Fall dürfe der Verbraucher nicht damit rechnen, dass sein konkret gewünschtes Produkt in dieser Weise gesenkt angeboten werde; er könne nicht damit rechnen, dass jedes Produkt nun günstiger angeboten werde als anderswo. Dem verständigen Verbraucher sei dies bewusst. Des Weiteren sei fraglich, ob die Werbeaussage in Verbindung mit der konkreten Suchanfrage der Verbraucher zu sehen ist. Auch dies verneinte das OLG. Die Webseite der Antragsgegnerin sei so zu verstehen, dass sich die Aussage auf das Gesamtangebot von Parkplätzen auf der Website rund um einein dutzend Flughäfen bezieht. Dies ergebe sich schon aus Angaben wie „13.407 buchbare Parkplätze“. Solche Aussagen beziehen sich für jeden unschwer erkennbar auf das Gesamtangebot der Website und gerade nicht auf das Parkplatzangebot an einem bestimmten Flughafen, mag auch der Internetnutzer über eine Suchmaschinenanfrage zu Parkplätzen an einem konkreten Flughafen überhaupt auf die Seite gekommen sein.

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November 8, 2018

Alles neu, alles anders? Das BVerfG nimmt sich der Gerichtspraxis im Presserecht an

Das Presserecht gilt gemeinhin als wenig innovativ: Hier verschieben sich die Koordinaten des Rechts nicht im Wochentakt. Jetzt hat aber das Bundesverfassungsgericht zwei viel beachtete Entscheidungen zum Prozessrecht getroffen (Beschlüsse vom 30.09.2018 – 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17), die wohl auch auf verwandte Rechtsgebiete, besonders das Wettbewerbsrecht, ausstrahlen dürften.

Eine Einschätzung der Folgen.

Worum ging es?

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Entscheidung des LG Köln in einem Unterlassungsverfahren und eine Entscheidung des OLG Hamburg aus dem Gegendarstellungsrecht für verfassungswidrig erklärt – wegen Verletzung des Rechts auf „prozessuale Waffengleichheit“. Das Landgericht Köln hatte eine Unterlassungsverfügung gegen ein Medienhaus zugunsten eines Unternehmens erlassen, ohne dass die dortige Antragsgegnerin vorher abgemahnt worden oder vom Gericht in das Verfahren einbezogen worden war.

Im Hamburger Fall ging es insgesamt sogar um drei zugrundeliegende Verfügungsverfahren auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung. Der dortige Antragsteller, ein Prominenter, hatte insgesamt sieben Gegendarstellungsverlangen mit jeweils unterschiedlichen Wortlauten bei dem Medienhaus eingereicht. Bei Gegendarstellungen gilt in Hamburg das sogenannte Alles-oder-nichts-Prinzip: Wer per einstweiliger Verfügung ein Medium zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung zwingen will, scheitert mit dem Antrag, wenn das Gericht nur geringste Bedenken gegen die Fassung des Textes hat – und sei es auch nur ein Wort zu viel oder zu wenig. Hier war der Antragsteller mit zwei Anträgen bei Gericht gescheitert. Zwischendurch hat jedenfalls das OLG Hamburg als Beschwerdeinstanz dem dortigen Antragsteller immer wieder Hinweise zu den Gegendarstellungsfassungen erteilt, von denen das Medienhaus, wie von dem gesamten Verfahren, nichts mitbekam. Die siebte Fassung der Gegendarstellung hielt dann auch das OLG Hamburg für abdruckfähig und erließ eine einstweilige Verfügung. Da waren seit der Veröffentlichung ca. vier Monate vergangen. Das Medienhaus erhielt erstmals mit dieser Verfügung Kenntnis von dem/den gerichtlichen Verfahren.

Das Bundesverfassungsgericht hat in den in weiten Teilen ähnlich lautenden Beschlüssen im Kern festgehalten:

  • Vor einer auch stattgebenden Entscheidung muss das Gericht im Presserecht den Gegner anhören, das kann aber auch durch die Antwort auf die Abmahnung erfolgen, die der Antragsteller dem Gericht zwingendvorlegen muss.
  • Bis auf wenige Ausnahmefälle ist vor Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Abmahnung erforderlich, deren angegriffene Äußerung und Begründung identisch mit dem Antrag sein muss.
  • Sämtliche erteilte Hinweise des Gerichts sind beiden Parteien offenzulegen. Dabei müssen die Hinweise nachvollziehbar und detailliert dokumentiert sein.
  • Erteilte Hinweise müssen auch dann dem Antragsgegner mitgeteilt werden, wenn der Antrag abgewiesen wird.
  • Mündliche Verhandlungen über den Erlass von einstweiligen Verfügungen wird es wegen der Eilbedürftigkeit im Presserecht „nicht selten“ (so ausdrücklich das Bundesverfassungsgericht) geben; bei Verzögerungen muss das Gericht überdenken, ob mündlich zu verhandeln ist.

Die Beschlüsse sind naturgemäß auf unterschiedliches Echo in der „Gemeinde“ der Presserechtler gefallen. Manche erwarten „deutliche Veränderung in der prozessualen Praxis“, andere Stimmen meinen „eigentlich ändert sich nichts“. Die Wahrheit liegt wie meist in der Mitte: Die wichtigste Konsequenz dürfte sein, dass Gerichte und Anspruchssteller gefordert sind, noch genauer zu arbeiten.

Sechs Folgerungen:

1. Das Bundesverfassungsgericht hat Extremfälle entschieden.

So verständlich der Wunsch ist, in Judikaten des Verfassungsgerichts grundsätzliche Antworten zu finden, muss man hier sagen: Streitgegenständlich waren Extremfälle des Presserechts. Weder „Schubladenverfügungen“ (einstweilige Verfügungen ohne vorherige Abmahnung) noch Gegendarstellungsverfahren mit einer Verfahrensdauer von über vier Monaten entsprechen den Üblichkeiten. Erkennbar war gerade die Dauer der Verfahren im Gegendarstellungsfall für das Bundesverfassungsgericht Anlass, das OLG Hamburg zu kritisieren: Vier Monate ohne den Gegner einzuschalten? Das geht nicht, so der Subtext. Zur Wahrheit gehört dabei aber auch, dass es in dieser Zeit drei separate Verfügungsanträge gegeben hat und das Medienhaus natürlich – sollte man nicht gänzlich naiv sein – was man den gewieften Verlagsjustiziaren nicht unterstellen kann – mehr als deutlich ahnen konnte, dass Verfahren liefen. Denn der dortige Antragsteller schickte ja immer neue Fassungen der gewünschten Gegendarstellung mit der Aufforderung zur Veröffentlichung. Das war ein klares Indiz, dass Verfahren liefen, in denen er sich mit den bisherigen Fassungen offenbar nicht durchsetzen konnten. Das Medienhaus hat sich nur eben nicht bei Gericht bestellt.

Hier liegt überhaupt ein kritischer Punkt: Denn das Bundesverfassungsgericht stellt im Wesentlichen Rechte klar, die die Medienhäuser auch von sich aus haben können (jedenfalls, wenn sie abgemahnt wurden). Wenn sie sich gemäß § 945a ZPO mit einer Schutzschrift bei Gericht bestellen (was über das zentrale Schutzschriftenregister seit vorletztem Jahr „technisch“ noch einfacher möglich ist als früher, wo Schutzschriften bei allen Gerichten eingereicht werden mussten, bei denen man einen Antrag erwartete), MÜSSEN sie vom Gericht über alle Entscheidungen und Hinweise informiert werden. Das Bundesverfassungsgericht weist in beiden Entscheidungen auch ausdrücklich auf diese Möglichkeit hin.

Das heißt: Aus eigenem Antrieb konnten die Medienhäuser bis jetzt schon die prozessuale Situation herstellen, die hier durch eine Verfassungsbeschwerde durchgesetzt wurde. Frappierender Weise haben die Medienhäuser jedenfalls in der Praxis des Verfassers bisher aber nur selten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Über die Gründe kann man nur spekulieren: Grundsätzlich könnten Rechtsabteilungen mangels Anwaltszwangs diese Schriftstücke selbst bei Gericht einreichen. Vielleicht sind es auch fehlende Kapazitäten. Bei Einschaltung einer Kanzlei halten vielleicht auch anfallenden Rechtsanwaltsgebühren ab. Die meisten Abmahnungen sind jedenfalls so verständlich gefasst, dass der Antragsgegner seine rechtliche und tatsächliche Sicht unproblematisch per Schutzschrift vorbringen kann. Das häufig angetroffene Argument, man wisse ja gar nicht, was angegriffen wird, erscheint deshalb vorgeschoben.

Also: Ja, es ist durchaus möglich, weiterhin einstweilige Verfügungen nach Abmahnung mit knapper Frist durchzusetzen, ohne dass es zu einer mündlichen Verhandlung oder gerichtlicher Einbeziehung des Gegners kommt – nämlich, wenn nach der Rechtslage der Unterlassungsanspruch besteht.

2. Beschlussverfügungen ohne mündliche Verhandlung billigt das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich.

Beiden Beschlüssen ist klar zu entnehmen: Presserecht ist eilig. Darum haben die Gerichte bei § 937 Abs.2 ZPO einen weiten Spielraum und dürfen ausdrücklich weiter im Beschlusswege entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht macht deutlich, dass es sich da nicht „einmischen“ wird, solange sich jedenfalls das Verfahren nicht so „zieht“, dass eine mündliche Verhandlung zu erwägen ist.

Es ist einmal klar zu stellen: Im Presserecht kommen ja meist keine Bittsteller daher, denen ein unbedeutender Halbsatz nichtpasst. Es geht um Bildrechtsverletzungen, falsche, kreditgefährdende Behauptungen über das Geschäftsgebaren eines Unternehmens, Privatsphäreverletzungen oder Anonymitätsansprüche bei Ermittlungsverfahren und Verdachtslagen. Rechtswidrige Berichterstattung kann existenzgefährdend sein und stellt immer eine massive Belastung für den Betroffenen dar. Gerade durch die sozialen Medien und die Perpetuierung von Rechtsverletzungen durch Nachrichten-Aggregatoren und ungeprüfte Übernahme von Meldungen durch Medien muss ein Anspruchsteller schnell dafür sorgen können, dass sein (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht zur Durchsetzung kommt.

Überhaupt dürfte sich das Presserecht noch einmal beschleunigen: Weil die Anspruchsteller schon bei der geringsten Beanstandung mit gerichtlichen Hinweisen und einer Stellungnahme der Gegenseite rechnen müssen und berechtigtes Interesse an schnellen Entscheidungen haben, werden sich die Fristen für die Abgabe der Unterlassungserklärungen bei Abmahnungen noch einmal verkürzen.

3. Die „Schubladenverfügung“ ist tot – oder doch nicht vollständig?

Das Bundesverfassungsgericht hat klargemacht: Eine einstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnung, im Branchensprech „Schubladenverfügung“, wird es „in der Regel“ nicht mehr geben.

Ob das zwingend schon aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt, dürfte so klar nicht sein. Das Bundesverfassungsgericht begründet dies auch nicht weiter. Zu bedenken ist, dass die ZPO über § 93 an eine Inanspruchnahme des Gerichts ohne den Versuch, den Streit zwischen den Parteien zu lösen, negative Sanktionen mit der Kostenfolge knüpft. Das heißt aber auch: Das Recht erkennt an, dass es diese Möglichkeit gibt.

Unabhängig davon zeigt aber die Rechtspraxis der letzten Jahre, dass außer bei besonderen taktischen Konstellationen diese Praxis immer weniger Raum einnimmt. Dies schon deshalb, weil die überwiegende Zahl der Gerichte vor Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Abmahnung (und deren Vorlage sowie die Vorlage der Antwort (!)) verlangt. Übrigens auch das so oft als „betroffenenfreundlich“ gescholtene Landgericht Hamburg.

So weit, so klar – oder doch nicht?

Allerdings wird es immer noch Raum für Verfügungsanträge ohne Abmahnung geben, nämlich in den seit Jahren anerkannten (wenn auch nicht häufig bejahten) Fallgruppen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2015, Az. 4b O 5/15) bzw. der hartnäckigen Rechtsverletzung (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.07.2014; Az. 6 W 51/14). Beispiel: Eine anonyme Webseite mit massiv geschäftsschädigenden Unwahrheiten über ein deutsches Unternehmen; erreichbar ist nur ein Host-Provider mit Sitz in China. Das Unternehmen hat bereits fünf einstweilige Verfügungen mit Abmahnung gegen den Provider erwirkt. Nie hat jemand reagiert. Es wäre bloße Förmelei zu Lasten des in seinen Rechten verletzten Unternehmens, hier nun erneut eine Abmahnung zu fordern.

Selbstverständlich bliebt es auch bei besonderen Fällen, in denen eine Abmahnung das Rechtsschutzziel verhindern würde, bei der Entbehrlichkeit der Abmahnung. Das Bundesverfassungsgericht nennt selbst „ZPO-Arrestverfahren, bei der Anordnung von Untersuchungshaft oder bei Wohnungsdurchsuchungen“. Die Verbindung von Unterlassungsanträgen mit Sequestrationsanträgen (z. B. im Wettbewerbs- oder im Markenrecht) ist gleichfalls zu nennen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.01.2010, Az. 6 W 4/10)

4. Außergerichtliches und gerichtliches Begehren müssen übereinstimmen.

Aus anwaltlicher Sicht verpflichten die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zu besonders sorgfältiger Arbeit auf Anspruchstellerseite. Abmahnungen müssen als Folge möglichst genau den Sachverhalt und den Rechtsgrund für den Unterlassungsanspruch wiedergeben; der Tenor muss mit dem des späteren Verfügungsantrags übereinstimmen. Dies wurde bislang in der Praxis durchaus etwas lax behandelt. Ggf. muss jetzt eine Abmahnung konkretisiert und erneut ausgesprochen werden, wenn sich neue Erkenntnisse ergeben. Abmahnungen aus einem Satz à la „Die Berichterstattung verletzt das Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten“ dürften passé sein.

5. Detaillierte Hinweispflichten der Gerichte

Die bei Lichte betrachtet größte Änderung für die Praxis dürfte sich bei den Hinweispflichten der Gerichte ergeben. Jeder Verfügungsantrag, der nicht „glatt“ durchgeht, führt zu einer Einbeziehung des Antragsgegners, also des Medienhauses. Ob es dort auf ungeteilte Begeisterung führen wird, jetzt jedes Mal einen Anwalt beauftragen zu sollen, selbst wenn das Gericht nur ein kleines Problem bei der Antragsfassung sieht und den Antrag ansonsten für begründet hält, soll einmal offenbleiben.

Diese Maßgabe „jagt“ auf Seiten der Betroffenenanwälte aber weniger „Angst“ ein, als man vielleicht auf Medienseite glaubt. Letztlich kommt es doch immer auf die Rechtslage an: Wenn der Antrag handwerklich gut und die Rechtslage auf Seiten des Betroffenen ist, wird jede noch so gute Stellungnahme des Medienhauses daran nichts ändern. Und auf das Risiko einer Einbeziehung der Gegenseite (z.B. wegen einer möglichen Schutzschrift) und eine entsprechende Kostenfolge musste der Anwalt des Antragstellers schon jetzt hinweisen. Auf der anderen Seite: Wenn das Gericht Bedenken gegen den Erlass der Verfügung hat, wird die Sache so oder so in die Beschwerdeinstanz gehen, dann eben unter Einbeziehung des Gegners. Insgesamt kann das sogar zu einer Abkürzung gerichtlicher Verfahren führen. Wenn alle Argumente schon VOR Erlass einer einstweiligen Verfügung VON BEIDEN SEITEN ausgespielt wurden und der Antragsteller Recht bekommen hat: Wieso sollte dann noch Widerspruch eingelegt werden?

Das Gericht wird in allen Fällen das (auch vom Bundesverfassungsgericht betonte) Recht des Antragstellers auf eine schnelle Entscheidung zu berücksichtigen haben. Stellungnahmefristen von zwei oder drei Wochen dürften sich verbieten, im Regelfall werden zwei bis drei Tage ausreichend sein. Schon bisher sehen einseitige Hinweise des Gerichts an den Antragsteller solche knappen Fristen zur Nachbesserung des Antrags vor. Das Bundesverfassungsgericht hat keinen Freibrief erteilt, ein Verbot bis zum„Sankt-Nimmerleins-Tag“ und damit bis das Interesse an dem Bericht abgeebbt ist, herauszuzögern.

Das Recht auf „Waffengleichheit“ endet jedenfalls da, wo der Eilrechtsschutz des Betroffenen einer Presseberichterstattung leerlaufen würde. Die bisherige Gerichtspraxis entstand ja auch nicht, weil man Medien bewusst benachteiligen wollte, sondern weil Entscheidungen im Presserecht schnell fallen müssen – gerade weil falsche Meldungen im Netz weiter virulent bleiben. Hier sind viele Fragen offen: Wie läuft es eigentlich bei Verfahren mit Gegnern im Ausland – und seien es die sozialen Netzwerke wie Twitter und Facebook? Angenommen, ein Antrag gegen diese hat Aussicht auf Erfolg, das Gericht hält aber eine geringfügig geänderte Antragsfassung für geboten: Soll dann erstmal der Verfügungsantrag übersetzt werden und formal z.B. in den USA zugestellt werden? Das dauert Wochen, manchmal Monate. Das kann nicht das Ergebnis sein: „Einstweiligen“ Rechtsschutz für Opfer von „Fake-News“ gäbe es dann nicht mehr.

6. Und was wird aus dem sog. „Forum Shopping“?

Eher fraglich ist, ob die Entscheidungen Auswirkungen auf die Praxis haben, zunächst einen Antrag bei einem Gericht zu stellen, diesen nach einem richterlichen Hinweis zurückzunehmen und dann noch einmal bei einem anderen zuständigen Gericht zu stellen (so genanntes „Forum Shopping“). Das Bundesverfassungsgericht befasst sich damit nicht (was sowieso nur beim Unterlassungsverfahren in Betracht gekommen wäre, weil im Gegendarstellungsrecht der fliegende Gerichtsstand nicht gilt).

Bis heute ist umstritten, ob diese Praxis zulässig ist. Ein einheitliches Bild lässt sich nicht festmachen. Fest steht aber, dass gewichtige Stimmen einer solchen Praxis keinen Riegel vorschieben, jedenfalls, solange der „erste Versuch“ gegenüber dem Zweitgericht offengelegt wird (OLG Hamburg, Urteil vom 07.02.2008 – 3 U 156/07; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2004 – 20 U 18/04; vgl. auch Schmidbauer/Haberer, WRP 2013, 436; a.A. OLG München, Beschluss vom 27.12.2010 – 6 U 4816/10; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.08.2013 – 11 W 29/13).

Es ist nicht erkennbar, dass sich daran etwas ändern wird, nur weil jetzt der Gegner des Verfahrens über einen Hinweis von der Existenz des ersten Verfahrens erfährt und damit die „Offenlegung“ sozusagen zwingend ist.

Fazit

Was aus den Beschlüssen nun in der Rechtspraxis der Instanzengerichte tatsächlich folgt, ist im Einzelnen offen. Schon die materiell-rechtlichen Fragen und die plastischen Sachverhalte aus dem Leben machen das Presserecht spannend. Jetzt kommt auch das Prozessrecht in Bewegung – wenngleich mit hoher Wahrscheinlichkeit weniger stark als sich manche, zu deren Gunsten die konkreten Entscheidungen ausgefallen sind, sich das wünschen werden.

Dieser Artikel erschien zunächst auf http://www.zpoblog.de.

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May 18, 2016

Die Mär vom großen Treck zum LG Hamburg und andere Mythen

Es war vorhersehbar: kaum hat das Landgericht Hamburg eine Einstweilige Verfügung gegen Jan Böhmermann erlassen, ist – neben Erdogan – der Schuldige gefunden: Der „fliegende Gerichtsstand“, der einen Antrag beim Landgericht Hamburg überhaupt erst ermöglicht. Die Argumente sind bekannt: Die Hamburger Richter seien notorisch pressefeindlich und erließen Einstweilige Verfügungen gegen Medien und Äußernde „am Fließband“. Auch der geschätzte Kollege Udo Vetter schreibt aktuell in diese Richtung. Als Anwalt, der häufig Betroffene vertritt, ist es vielleicht Zeit, mit ein paar Mythen aufzuräumen:

Den "fliegenden Gerichtsstand" gibt es nicht nur in Pressesachen

Zunächst: der „fliegende Gerichtsstand“ ist keine – wie man nach dem Text beim Kollegen Vetter denken mag – Spezialität des Äußerungsrechts. Überall dort klagen, wo die Verletzungshandlung passiert, kann man bei ALLEN unerlaubten Handlungen. Das ergibt sich aus § 32 ZPO. Das geht also z. B. da, wo gefälschte Markenware im Geschäft liegt, wo ein Patient aufgrund eines Kunstfehlers in einer Klinik fernab des Heimatorts Schaden erleidet, und eben auch da, wo Sendungen übers Fernsehen bundesweit ausgestrahlt werden.

Das Wahlrecht des Klägers gilt keineswegs grenzenlos

Die Pressekammern, insbesondere in Hamburg und Köln, nehmen keineswegs jeden Fall an. In Folge der New-York-Times-Entscheidung des BGH erklären sie sich bei Internetveröffentlichungen immer dann für unzuständig, wenn der Fall lediglich lokalen Bezug hat (z. B. regional tätiger Unternehmer verklagt Lokalzeitung) und damit keinerlei Bezug zum Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts besteht.

Es geht um nachvollziehbare Rechtsprechung, nicht um eine "sichere Bank"

Es stimmt schlicht nicht, dass „alle“ den Gerichtsstand Hamburg „bevorzugen“. Einige Landgerichte haben Pressekammern eingerichtet, die nur oder vornehmlich über Pressesachen entscheiden. Auch die entsprechenden Richter bei den Landgerichten in Köln, Frankfurt am Main, München oder auch Potsdam sind gut beschäftigt. Zutreffender ist also, dass es eine Tendenz auf Klägerseite gibt, sich in Pressesachen an eine Pressekammer zu wenden. Was ist der Grund? Sicher nicht in erster Linie, irgendwo eine „sichere Bank“ zu haben. Davon zu sprechen ist bei einem Rechtsgebiet, wo Grundrechte miteinander abgewogen werden, sowieso vermessen. Es geht darum: Wo gibt es eine Rechtsprechung mit nachhaltiger Kenntnis vom Presserecht? Wo kann man sicher sein, dass der Richter die aktuelle Rechtsprechung und deren Tendenzen kennt? Das ist in Hamburg so, aber auch anderswo.

Wie glücklich wären eigentlich die Kritiker des fliegenden Gerichtsstandes über dessen Abschaffung, wenn auf einmal Richter entscheiden, die sich bestimmt mit Verkehrsunfallsachen gut auskennen, aber ihre Kenntnisse im Presserecht aus dem Palandt beziehen? Wer sagt eigentlich, dass diese Richter anders entscheiden als das Landgericht Hamburg? Wem nützt eine rechtlich schlecht begründete Einstweilige Verfügung, die keine Chance hat, die Berufungsinstanz zu überstehen? Nur, dass man diese Urteile dann mangels tieferer Sachkenntnis in dem ein oder anderen Fall nicht mal inhaltlich nachvollziehen kann.

Kläger gewinnen in Hamburg keineswegs immer

Das Landgericht Hamburg als „sichere Bank“ in Pressesachen – das dürfte der größte Mythos sein. In allen Kanzleien, die häufig Betroffene in Pressesachen vertreten, gibt es mit Sicherheit genug Akten, wo die Hamburger Pressekammer der Auffassung der Medien gefolgt ist und Anträge zurückgewiesen hat – die im Übrigen zum Teil bei anderen Gerichten dann im Hauptsacheverfahren oder in der Beschwerdeinstanz erfolgreich waren. Kaum ein Gericht fragt bei der Glaubhaftmachung von Tatsachen so kritisch nach wie die Pressekammer in Hamburg. In Hamburg sind Betroffene nicht messbar erfolgreicher als bei anderen Pressekammern - nach den Erfahrungen, Empirie fehlt hier natürlich. Dass hier quasi nach Belieben Verfügungen „rausgegeben“ werden, ist eine Mär. In eine ähnliche Kategorie gehört es folgerichtig auch, anzunehmen, die Richter dort entschieden besonders „rigide“, um in ihrem Spezialgebiet beschäftigt zu bleiben oder um besonders mächtig zu erscheinen.

Kurzum: Der Gesetzgeber hat sich für den „fliegenden Gerichtsstand“ entschieden; darüber mag man diskutieren, dann aber bitte ohne Klischees.

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April 3, 2016

BGH zu Bewertungsportalen: Urteilsgründe liegen vor – Umfassende Recherchepflichten von Portalbetreibern

Anfang März ging die Entscheidung des BGH zu einem Ärztebewertungsportal durch die Medien. Jetzt liegen die Entscheidungsgründe zu dem Urteil vor, das Höch Kadelbach Rechtsanwälte für einen Mandanten erstritten hat. Dabei ging es darum: Wer trägt das Risiko, wenn bei einer Bewertung im Internet unklar ist, ob der (anonyme) Bewerter tatsächlich von dem bewerteten Arzt behandelt wurde? Das Landgericht gab dem Arzt Recht, das OLG Köln dem Portal. Die vollständige Entscheidung des BGH zeigt nun die hohen Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an Portalbetreiber stellt. Und sie deutet klar darauf hin, dass die Pflichten für ALLE Portale zu ALLEN Branchen gelten sollen. Denn an keiner Stelle des Urteils gibt es Hinweise darauf, dass bei Ärztebewertungen Spezifika zu beachten sind. Damit hat das Urteil grundsätzliche Bedeutung: Bewertete Hotels, Restaurants und sonstige Dienstleister – Unternehmer wie Einzelpersonen – können sich nun deutlich leichter gegen schlechte Noten im Netz wehren.

Die sechs Kernpunkte der Entscheidung und ihre praktische Bedeutung:

1. Der Bewertete kann schon mit einer einfachen „Mutmaßung“ bestreiten, dass es den Kontakt zum Bewertenden überhaupt gegeben hat (vgl. Rn. 26).

Der BGH verlangt also ausdrücklich nicht, dass der Betroffene Anhaltspunkte liefert, weshalb er Zweifel hat, dass er den Bewertenden überhaupt kennt. Vereinfacht gesprochen genügt das einfache Bestreiten in einem formlosen Schreiben an das Bewertungsportal, um die gleich zu schildernden Prüfungspflichten auszulösen.

2. Auch wenn die Noten in Bewertungsportalen als Meinungsäußerung zu qualifizieren ist, liegen ihnen doch die Tatsachenbehauptung zugrunde, dass der Bewertende die benotete Dienstleistung überhaupt in Anspruch genommen hat (Rn. 36 a. E.)

Im Klartext heißt das für die Praxis: Auch eine bisher schier unangreifbare Bewertung, bei der einfach nur miesen Noten verteilt wurden, kann zur Löschung gebracht werden, wenn das Portal nicht darlegen kann, dass überhaupt Kontakt mit dem bewerteten Unternehmen bestand.

3. Für die Darlegung der Wahrheit dieser Tatsachenbehauptung trifft das Bewertungsportal eine Prüfungspflicht, an die je nach Fall „strenge Anforderungen“ zu stellen sind. Insbesondere kommt es auf das Gewicht der Rechtsverletzung an und die Möglichkeit des Portals, Erkenntnisse über den Kontakt zwischen Bewerter und Bewertetem zu gewinnen. Entscheidend auch: Ein Portal mit anonymen Bewertungen stellt per se ein „gesteigertes Risiko für Persönlichkeitsrechtsverletzungen“ dar (Rn. 40).

Beim „Gewicht der Rechtsverletzung“ hat der BGH vor allem auf die mehrfache Bewertung des Arztes mit der Note „6“ abgestellt. In aller Regel werden sich Bewertete vor allem an solch miesen Bewertungen stören. Daher spricht vieles dafür, dass die "strengen Anforderungen" an das Portal zur Regel bei der gerichtlichen Überprüfung werden.

4. „Rein reaktive Prüfpflichten“ von Portalen gefährden in der Regel den Betrieb von Bewertungsportalen nicht (Rn. 40).

Diese Aussage des BGH wird es Portalen in Zukunft schwer machen, sich mit diffusen Hinweisen auf den angeblich nicht zu leistenden Prüfungsaufwand herauszureden. Quintessenz: Alles, was unterhalb einer Vorabprüfungspflicht von Beiträgen Dritter liegt, ist machbar.

5. Eine „rein formale Prüfung“ reicht nicht; das Portal muss „ernsthaft versuchen“, herauszufinden, ob der Bewertete zu Recht einen fehlenden Kontakt mit dem Bewertenden behauptet (vgl. Rn.42).

Die bisherige Praxis der Portale, im Fall der Beanstandung lediglich eine kurze Beschreibung der Inanspruchnahme der Dienstleistung vom Nutzer zu fordern, dürfte sich damit erledigt haben, weil dies nicht ausreicht.

6. Das Portal muss Bewerter auffordern, den „Behandlungskontakt“ genau zu beschreiben UND „belegenden Unterlagen“ zu überreichen. Diese müssen – unter Wahrung von § 12 Abs. 1 TMG – an den Bewerteten weitergeleitet werden. Zu den zu überreichenden „Unterlagen“ gehören im Fall eines Arztes zum Beispiel „Rechnungen, Terminkarten und -zettel, Eintragungen in Bonushefte, Rezepte oder „sonstige Indizien“ (Rn. 43).

Das Portal muss nun also erheblichen Aufwand leisten: Vom bewertenden Nutzer die geschilderten Unterlagen anfordern, diese sichten, ggf. (weiter) anonymisieren, bewerten und an den Bewerteten weiterleiten. Hier werden den Instanzengerichten nun spannende Rechtsstreitigkeiten anfallen, welche Belege ausreichend sind. Klar dürfte nur sein: eine bloße Erklärung, bei dem Arzt, Frisör oder Autohaus gewesen zu sein, reicht nicht mehr. Hinzu kommt ein faktisches Problem: Viele bewertenden Nutzer werden – selbst, wenn sie tatsächlich die Dienstleistung in Anspruch genommen haben – gar nicht reagieren, wenn sie vom Portal aufgefordert werden – „aus den Augen, aus dem Sinn“.

Die Zeiten für die Portale werden also rauher – und das ist im Ergebnis richtig. Denn bisher trugen die Objekte der Bewertungen – die Ärzte und alle anderen Dienstleister – alleine das Risiko von „Fake-Bewertungen“ - sei es aus Boshaftigkeit eines Mitbewerbers, sei es als mieser Witz eines Dritten. Diese Zeiten sind vorbei.

Der BGH hat den Rechtsstreit zur weiteren Entscheidung unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.

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February 14, 2016

Höch Kadelbach erstreitet beim BGH wichtige Entscheidung zu Hyperlinks

Verlinkungen auf Webseiten sind für die Nutzung des Internets unabdingbar. Mehr noch: Sie machen das Internet aus. Mit Urteil vom 18. Juni 2014 (Az.I ZR 74/14) hat der Bundesgerichtshof nun die Regeln über die Haftung für Hyperlinks konkretisiert. Höch Kadelbach hat den Internetseiten-Betreiber vertreten, der den Link gesetzt hatte, für dessen Inhalt er nun haften sollte. Der Bundesgerichtshof gab dem Linksetzer in letzter Instanz Recht.

Der Fall:

Der beklagte Linksetzer ist Facharzt für Orthopädie und bietet in seiner Praxis auch alternativmedizinische Behandlungen an. Nachdem er auf seiner Seite über eine Behandlungsform der Akupunktur informiert hatte, wurde er von einem Verband gewerblicher Interessen abgemahnt. Konkret rügte die Gegenseite einen von dem Beklagten gesetzten Link am Ende einer Seite zur Information über eine bestimmte Art der Akupunktur. Dieser Link führte unter dem Hinweis „weitere Informationen auch über die Studienlage finden Sie unter www…“ zu der Startseite der Internetpräsenz eines Forschungsverbandes. Der Wettbewerbsverband behauptete, dass einige Unterseiten dieses Forschungsverbandes gegen das Heilmittelwerberecht verstießen. Mit Setzen des Hyperlinks habe sich der Beklagte diesen Inhalt zu Eigen gemacht und handle somit wettbewerbswidrig. Infolge der Abmahnung entfernte der Arzt den elektronischen Verweis von seiner Internetseite, weigerte sich jedoch, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die Abmahnkosten zu tragen.

Nachdem das Landgericht Köln in erster Instanz den Unterlassungsanspruch bejahte und dem Beklagten die Abmahnkosten auferlegte, verneinte das Oberlandesgericht Köln wiederum eine Haftung des Beklagten. Auf die Revision der Klägerin bekam der Arzt beim BGH Recht.

Zwar sei das Setzen eines Hyperlinks als geschäftliche Handlung im Sinne des UWG zu qualifizieren, dies führe allerdings nicht per se auch zu einer wettbewerbsrechtlichen Haftung des Webseiten-Betreibers. Der Linksetzer hafte für fremde, verlinkte Informationen nur dann, wenn er sich die verlinkten Inhalte zu Eigen mache. Maßgeblich dafür sei die objektive Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers. Darüber hinauskönne der Inhaber einer Internetseite für Verlinkungen auch dann in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfpflichten verletze.

Anders als von der Klägerseite argumentiert, hat sich der Linksetzer im vorliegenden Fall den verlinkten Inhalt gerade nicht zu Eigen gemacht. Die Bundesrichter verweisen darauf, dass der Hinweis „weitere Informationen auch über die Studienlage“ keineswegs zu dem Schluss führe, der Arzt würde sämtlichen Informationen der verlinkten Webseite bedingungslos zustimmen. Zudem hatte der Beklagte nicht direkt auf eine der konkret gerügten Unterseiten verlinkt, sondern ganz allgemein auf die Startseite des Internetangebots. Der Link entspräche somit einem Hinweis auf weiterführende Literatur am Ende eines Beitrags, ähnlichen den Fußnoten in wissenschaftlichen Texten. Bei Interesse könne sich weiter informiert werden oder nicht.

Auch eine etwaige Prüfpflicht habe der Beklagte nicht verletzt. Eine solche Pflicht kann sich aus einem gefahrerhöhenden Verhalten ergeben. Dazu zählt der BGH auch das Setzen eines Hyperlinks auf die Seite eines Dritten. Denn befinden sich rechtswidrige Inhalte auf einer Internetseite, erhöht jede Verlinkung auf diese Inhalte logischerweise die Gefahr ihrer Verbreitung. Im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit dürfen an diese Prüfpflichten allerdings keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Ansonsten wäre eine sinnvolle Nutzung der Informationsmengen des Internets praktisch unmöglich. Eine proaktive Prüfungspflicht des Einzelnen kann es also in dem Zusammenhang nicht geben. Erlangt der Linksetzer aber von der möglichen Rechtswidrigkeit der Inhalte Kenntnis, ist er dann zur Prüfung und gegebenenfalls Löschung des Links verpflichtet. Damit führt der BGH den „Notice and Take Down“ -Grundsatz, wie man ihn bisher schon für Foren- und Blogkommentare aus dem Persönlichkeitsrecht kannte, auch für Hyperlinks fort. In den von Höch Kadelbach betreuten Fall hier hatte der Beklagte den Link sofort nach der Abmahnung durch den Wettbewerbsverband entfernt. Der BGH schloss daher richtigerweise eine Haftung des Beklagten aus.

Das Urteil finden Sie im Volltext hier: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=73259&pos=0&anz=1

Autor: RA Dominik Höch

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January 4, 2016

LG Berlin untersagt Vermieter die Nutzung einer Videokameraattrappe im Hausflur

Mit Urteil vom 28. Oktober 2015 (Az. 67 S 82/15) hat das LG Berlin nunmehr auch die Nutzung einer Videokameraattrappe in einem Mietshaus untersagt, wenn diese nicht durch ein überragendes Interesse des Vermieters gerechtfertigt werden kann. Wir vertraten in diesem Verfahren den betroffenen Mieter als Kläger und sind erfreut über die Stärkung der Persönlichkeitsrechte durch das entscheidende Gericht.

Die Kameraattrappe befand sich im Hausflur eines Mietshauses und ließ nicht ohne weiteres erkennen, ob sie funktionstüchtig ist. Wie das Gericht zutreffend feststellte, sind solche Attrappen mit einer funktionsfähigen Videoüberwachung gleichzusetzen, da der Überwachungsdruck für die betroffenen Mieter gleich hoch ist. Schließlich können sie nicht erkennen, ob die Kamera tatsächlich aufzeichnet. Dies soll auch dann gelten, wenn der Vermieter seine Mieter auf die Funktionsunfähigkeit hingewiesen hat. Denn die Betroffenen können nicht nachvollziehen, ob es stets bei der Attrappe geblieben ist oder die Attrappe durch eine funktionsfähige Kamera ersetzt wurde.

Um die Anbringung einer Kameraattrappe zu rechtfertigen, bedarf es – wie bei einer funktionsfähigen Kamera – schwerwiegender und wiederholter Vorkommnisse im Mietshaus. Fahrraddiebstähle, Beschädigungen an den Briefkästen oder der Hauseingangstür sowie das Abstellen von Sperrmüll reichen insoweit nicht aus. Derartige Vorfälle sind innerhalb eines Mietshauses alltäglich und rechtfertigen keine besonderen Maßnahmen, insbesondere keinen derart weitreichenden Eingriff in das Verhalten und die Rechte der Mieter wie eine Kameraattrappe.

Mit dieser Entscheidung schließt sich das LG Berlin der überwiegenden Meinung in der bundesweiten Rechtsprechung an und stärkt damit die Rechte der Berliner Mieter.

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October 4, 2015

Warum Facebook Rassismus sehr wohl (häufig) löschen muss

Der gleich an zwei Orten erschienene jüngste Artikel des Kollegen Niko Härting zu Rassismus in sozialen Netzwerken trägt die Überschrift „Facebook ist keine Hilfspolizei“ – dem kann man ohne Zweifel zustimmen. Eine der Unterüberschriften lautet: „Rassismus ist nicht verboten, sondern erlaubt“. Das sollte nicht unwidersprochen bleiben. Es ist ein fatales Signal so zu tun, als seien rassistische Äußerungen eben „nur“ politisch und menschlich zuwider und nicht justiziabel.

„Rassismus“, ein rechtlich untechnischer Begriff, ist in vielen Erscheinungsformen, die wir gerade bei Facebook & Co. sehen, sehr wohl rechtlich angreifbar und damit verboten. Da, wo er nicht strafbar ist, verletzen die Äußerungen vielfach das Persönlichkeitsrecht von Menschen. In beiden Fälle ist aber – nach entsprechender konkreter Kenntnisnahme - auch Facebook verpflichtet, die Inhalte zu entfernen. Und zwar im Übrigen auch nach den eigenen „Gemeinschaftsstandards“, deren Einhaltung jüngst Bundesjustizminister Maas gefordert hatte. Immer dann also, wo Menschen in den sozialen Netzwerken in der Diskussion direkt oder eine konkrete Gruppe (z. B. die Bewohner eines Flüchtlingsheims) in Posts unflätig angegangen werden, ist das sehr wohl verboten.

Nehmen wir das Beispiel, dass der Kollege Härting gewählt hat: Der Grünen-Politiker Özcan Mutlu bekam eine Mail mit abstoßendem, ihn persönlich beschimpfendem, ausländerfeindlichem Inhalt (der Inhalt soll hier nicht wiedergegeben werden; er ist hier nachzulesen). Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein. Eine Entscheidung, die sich mit gesundem Menschenverstand nicht erklären lässt – sowohl das Delikt der Beleidigung als auch das der Volksverhetzung dürften erfüllt sein. Hier wird eine türkische Person konkret mit herabwürdigenden Äußerungen angegriffen. Es gibt die zweifelhafte Praxis vieler Staatsanwaltschaften, Äußerungsdelikte nicht effektiv zu verfolgen – zu viel anderes zu tun, man kennt das. Die Entscheidung Mutlu ist schlicht falsch.

Lassen wir aber mal die Strafbarkeit beiseite: Es gibt auch einen zivilrechtlichen Schutz vor derartigem. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht wird strafrechtlich durch die Äußerungstatbestände geschützt, ist aber auch „sonstiges Recht“ im Sinne des zivilrechtlichen § 823 BGB. Der Schutz ist keineswegs stets kongruent. Da es sich beim Allgemeinen Persönlichkeitsrecht um ein Rahmenrecht handelt, muss zivilrechtlich eine Abwägung erfolgen, ob die sachliche Kritik im Vordergrund (dann zulässige Meinungsäußerung) steht oder die bloße Herabwürdigung (dann verbotene Schmähkritik). Bei den Äußerungen gegen Mutlu gibt es an letzterem keinen Zweifel. So einfach ist diese zivilrechtliche Prüfung. Beim Strafrecht werden deutlich höhere Maßstäbe angelegt, auch weil es um eine viel stärkere Sanktion geht (zivilrechtlich: meist Unterlassung; strafrechtlich: Geld- oder Freiheitsstrafe).

Wichtig auch: Im Gegensatz zur Strafbarkeit bedarf es für einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB, Art. 1 I, 2 I GG keines Verschuldens. Steht aber die Rechtsverletzung durch den (anonymen) Äußernden fest, muss Facebook nach Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung diese Äußerung entfernen. Ganz ohne Staatsanwalt. Keine Rede davon, dass dieser Rassismus „erlaubt“ sei. Also: Verbotenen Rassismus sehen wir nicht nur, wenn ein Staatsanwalt anklagt oder jemand strafrechtlich verurteilt wird.

Aufgrund der „Gemeinschaftsstandards“ von Facebook dürfte es auch egal sein, ob der Angegriffene selbst oder ein Dritter die rassistische Äußerung meldet. Denn in den Regeln von Facebook heißt es: „Facebook entfernt sämtliche Hassbotschaften, d. h. Inhalte, die Personen aufgrund der folgenden Eigenschaften direkt angreifen: Rasse, Ethnizität, Nationale Herkunft, Religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Geschlecht bzw. geschlechtliche Identität oder Schwere Behinderungen oder Krankheiten.“

Erstens: Kein Wort davon, dass die Äußerungen strafbar sein müssen. Sie müssen lediglich „Personen direkt angreifen“. Das deckt sich mit der Formulierung des Bundesverfassungsgerichts, dass bei Beleidigungen ein „Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und abgegrenzten Personengruppe“ (BVerfG, Beschluss vom 26.02.2015, Az. 1 BvR 1036/14) bestehen muss. Zweitens: Es sagt auch keiner, dass der Betroffene selber diesen Rechtsverstoß melden muss.

Und so wird es sich häufig verhalten: Überall dort, wo rechte Deppen Beleidigendes über die Menschen im Asylbewerberheim in der Nachbarschaft schreiben, kommt vielleicht ein Staatsanwalt nicht zur Einschätzung „Beleidigungsdelikt erfüllt“. Gleichwohl ist aber nach deutschem Recht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der dort Lebenden verletzt - und das reicht für die Rechtspflicht von Facebook zur Löschung.

So zu tun, als verlange Maas von Facebook durchgängig Legales zu löschen, wird der Sache nicht gerecht – so viel Populismus auch in seinem Gebaren und dem „offenen Brief“ an Facebook steckt. Zumal ich nach wie vor nicht sehe, dass er verlangt, anlassunabhängig zu löschen, also ohne vorab darauf aufmerksam gemacht worden zu sein.

Ganz so einfach kann Facebook es sich also nicht machen. Und das ist gut so. Mag eine Gesellschaft es "aushalten" müssen, wenn allgemeiner Stumpfsinn, der noch nicht volksverhetzend ist, durchs Netz gepustet wird. Wenn es um konkrete Gruppen und Personen geht, muss gehandelt werden. Denn niemand muss sich beleidigen oder verhetzen lassen. Und genau darum geht es in vielen Fällen.

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September 4, 2015

Das Bild vom toten Kind am Strand und wir

Ich habe in den letzten Jahren hunderte Verbote von Fotos bei Gerichten beantragt, oft auch bei Bildern von Kindern. Häufig folgten die Gerichte diesen Anträgen, weil für privat zurückgezogene, verletzte, hilflose oder im schlimmsten Fall tote Menschen ein solcher Freiraum gilt, nicht zum Gegenstand öffentlicher Erörterung gemacht zu werden.

Trotzdem meine ich, dass das Bild des toten Jungen veröffentlicht werden darf. Das ist aber keine juristische Frage, denn es liegt ein Einverständnis vor (der Vater des Jungen, der weiß Gott andere Probleme hat, sagt ja ausdrücklich, dass die Welt das Foto sehen soll).

Was bedeuten 500 ertrunkene oder 71 erstickte Flüchtlinge? Was 800.000 Asylbewerber? Diese Zahlen sind so abstrakt, dass uns in ständiger medialer Reizüberflutung die Antwort gar nicht erreicht.

Aber dieses Kind ist konkret – und das todtraurige Bild geht uns so unendlich nah, weil es nicht von unserer Realität getrennt ist. Rotes T-Shirt, blaue Shorts, die sanften Wellen – so kennen wir unsere Kinder, lachend über genau solche türkischen Strände laufen. Viele Nutzer haben ihr Entsetzen über die Grausamkeit des Bildes gerade mit Blick auf ihr Glück mit den eigenen Kindern begründet.

Das Bild ist bereits jetzt – um den euphemistischen Begriff zu benutzen – ikonographisch. Das bedeutet auch: Der Abgebildete ist in gewisser Weise instrumentalisiert. Das wiegt schwer. Es wird hier etwas abgemildert, da das Gesicht des Kindes nicht zu sehen ist.

Auf der anderen Seite aber. Das Bild kann helfen; helfen, mehr Akzeptanz für die Situation von Flüchtlingen zu erzeugen und bei dem ein oder andere “Ich habe nichts gegen Asylbewerber, aber…”-Sager zu einem Umdenken zu kommen. Und auch ganz konkret: Alan Posener schreibt im heutigen WELT-Text als Argument GEGEN eine Veröffentlichung “Man möchte mit einem Stofftier zum nächsten Flüchtlingsheim fahren und es dort einem kleinen Syrer geben. Als Ersatzhandlung. Damit man sich besser fühlt.”

Frage: Was wäre daran eigentlich so schlimm, wenn es das einzige ist, was man tun kann?

Dominik Höch

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March 26, 2015

Germanwings-Absturz: Darf man den Co-Piloten-Namen nennen?

Der Absturz des Germanwings-Fluges 4U9525 - die dramatische Wendung des heutigen Tages: die französische Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Co-Pilot absichtlich den Jet zerstörte. Es überrascht nicht, dass innerhalb von Minuten an vielen Stellen im Netz, besonders bei Twitter, Name und Anschrift des Co-Piloten herumgeisterten. In den USA, wo ganz andere Vorstellung von der Reichweite "freedom of speach" herrschen, haben selbst anerkannte Medien schon zuvor die Pilotennamen vollständig genannt. Doch darf man das nach deutschem Recht? In den sozialen Netzwerken wird darüber schon gestritten. Der tragische Fall hat also auch eine medienrechtliche Komponente.

Es kann durchaus sein, dass ein Gericht die Nennung des vollständigen Namens für Medien nicht für tabu halten würde. Was moralisch gilt, ist eine ganz andere Frage.

Welche Erwägungen sind wichtig? Zunächst: Der Co-Pilot selber ist tot. Sein allgemeines Persönlichkeitsrecht endet grundsätzlich mit dem Tod. Seine Angehörigen können nur noch - wie es juristisch heißt - grobe Verzerrungen seines Lebensbildes juristisch verfolgen. Darum geht es hier nach Lage der Dinge nicht. Der Kernkonflikt spielt sich vielmehr bei den Rechten der Eltern und anderer Angehöriger im Verhältnis zur Meinungs- und Pressefreiheit ab. Den Eltern steht grundsätzlich Anonymitätsschutz zu. Durch die Nennung des Namens und des Wohnortes dürften sie aber für eine Vielzahl von Personen erkennbar sein. Sie sind schuldlos an der Katastrophe und müssen nun neben dem Verlust des Kindes mit den neueren Erkenntnissen leben. Sie müssen außerdem erhebliche Anfeindungen befürchten; sie müssen eine - unzulässige - Durchleuchtung ihres Privatlebens durch Medien befürchten. Davor sind sie zu schützen. Ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht verleiht Ihnen das Recht auf Privatsphäre. Sie sind eigentlich - vereinfacht gesprochen - nicht Teil eines zeitgeschichtlichen Ereignisses. Das ist ein hohes Schutzgut.

Dem gegenüber steht die Meinungs- und Pressefreiheit. Es muss möglich sein, über Unglücke wie das der Germanwings-Maschine zu berichten und dabei spielt derjenige, der mutmaßlich für die Katastrophe verantwortlich ist, natürlich eine entscheidende Rolle. In Rede steht hier ja nicht mehr, dass der Co-Pilot eines der Opfer ist, sondern Täter im Fall von 150 getöteten Menschen in einem der größten Flugzeugunglücke Europas. Hier kann man durchaus vertreten, dass das Informationsinteresse eben auch am Namen und den Lebensumständen des Piloten so groß ist bzw. wird, dass auch der Name genannt werden darf. Die Gerichte haben in der Vergangenheit entschieden, dass der Name des Betroffenen nicht tabu sein muss, wenn der Verdachtsgrad hoch genug ist und es um eine die Öffentlichkeit besonders berührende Angelegenheit geht. Beides dürfte hier vorliegen. Man darf nicht vergessen: Die Staatsanwaltschaft in Frankreich bestätigt den wesentlichen Hergang nach Auswertung des Stimmenrekorders. Es geht also um mehr als bloße Spekulation. Letztlich aber muss man fragen: Welcher Mehrwert an Information ergibt sich durch die Namensnennung wirklich? Ist es wirklich zwingend ihn zu nennen?

Fazit: Rechtlich ist der Fall offen. Eine ganz andere Frage ist, ob man zum Schutz der Familie nicht gut daran würde, den Namen nicht vollständig auszuschreiben. Das ist aber eine medienethische Frage, keine rechtliche. Und nur zur Klarstellung: Paparazzi-"Abschüsse" von Angehörigen dürften in jedem Fall rechtswidrig sein.

Dominik Höch
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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November 16, 2014

BGH begründet Google-„Autocomplete“-Entscheidung – Vorrang für die Persönlichkeitsrechte

BGH begründet Google-„Autocomplete“-Entscheidung – Vorrang für die Persönlichkeitsrechte

Der Bundesgerichtshof hat nun seine viel beachtete Entscheidung vom 14.05.2013 begründet (Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=64163&pos=18&anz=534), mit der die Suchmaschine Google verpflichtet wird, zu einem Unternehmen die Suchvorschläge „Betrug“ und „Scientology“ zu entfernen. Ein Unternehmen und sein Geschäftsführer hatten gegen Google geklagt. Sie trugen vor, weder mit Scientology noch mit „Betrug“ etwas zu tun zu haben. Deshalb seien die von Google im Suchfeld ergänzten genannten Suchvorschläge persönlichkeitsrechtsverletzend. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln wollten dieser Argumentation nicht folgen und hatten die Klage abgewiesen.

Anders nun der BGH, der stringent darlegt, warum die Argumentation insbesondere des OLG in dem Fall nicht zutreffend sei. Dies hatte nämlich die Auffassung vertreten, dass Google mit den Ergänzungsvorschlägen nur abbilde, wonach viele Nutzer bei Eingabe des oder der ersten Begriffe suchten. Dies sei dem Nutzer auch bewusst, so dass eine Rechtsverletzung durch die Ergänzungsvorschläge nicht in Betracht käme.

Der BGH stellt zwei Dinge klar. Zum einen: Die „Autocomplete“-Funktion ist in den Augen des „unvoreingenommenen und verständigen Publikums“ durchaus eine andere Aussage zuzumessen, als die Auflistungen häufiger Suchanfragen. Der Kernsatz:

„Der mittels der Suchmaschine der Beklagten nach Informationen forschende Internetnutzer erwartet von den ihm nach der Eingabe des Suchbegriffs angezeigten ergänzenden Suchvorschlägen durchaus einen inhaltlichen Bezug zu dem von ihm verwandten Suchbegriff, hält ihn jedenfalls für möglich.“

Der Nutzer vermute also einen „sachlichen Zusammenhang“ zwischen dem gesuchten Begriff und dem Vorschlag.

Zum Zweiten: Google haftet nach dem BGH für diese Suchvorschläge, weil es sich um von ihm ausgewertete und berechnete Suchvorschläge handelt, mithin also um eigene Inhalte.

Zum Schluss führt der BGH noch – die mittlerweile wohl als recht naheliegend zu sehenden – Haftungsregeln bei derartigen Inhalten aus. Google hafte nicht ohne weiteres auf Unterlassung, sondern müsse über die angeblich rechtswidrige Suchergänzung erst in Kenntnis gesetzt werden.

Anmerkung:

Die Entscheidung des BGH ist richtig und in jeder Hinsicht zu begrüßen. Der BGH löst den Fall sachgerecht mit den zur Verfügung stehenden Mitteln des Äußerungsrechts. Kurz zusammengefasst: Solange eine Vielzahl von Nutzern nichts davon weiß, dass Google bei der „Autocomplete“-Funktion in Wesentlichen vorschlägt, wonach andere suchen, nimmt der Nutzer die Verbindung zu negativen Begriffen für „bare Münze“. Er stellt also eine inhaltliche Verbindung herstellt, was ehrverletzend ist. Das ist dann aber – wenn die Verbindung nicht da – ist, nichts anderes als die Verbreitung von Gerüchten. Dies ist ohne näheren Anhaltspunkt schon immer rechtswidrig gewesen.

Die Entscheidung lässt aufhorchen, denn sie durchbricht eine ganze Reihe von Entscheidungen des zuständigen VI. Zivilsenats, in denen der BGH bei der Abwägung Meinungsfreiheit – Persönlichkeitsrechte der Meinungsfreiheit den Vorrang gegeben hatte.

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August 5, 2014

LG Köln: Pflicht zum Lüften der Anonymität in Bewertungsportalen kein Tabu

Das Landgericht Köln hat ein Ärzte-Bewertungsportal erstinstanzlich zur Löschung einer konkreten Bewertung verurteilt. Der Betreiber des Portals hatte nicht hinreichend belegt, dass der klagende Arzt tatsächlich die bewertende Person behandelt hatte (Az. 28 O 516/13, Urteil v. 09.07.2014). Das Gericht stellte klar: Das kann auch bedeuten, dass die Anonymität des Bewerters gegenüber dem bewerteten Arzt gelüftet wird. Soweit ersichtlich handelt es sich um die erste Entscheidung in einer Reihe von Urteilen zu Bewertungsportalen, die derart weitgehende Darlegungspflichten an das Bewertungsportal stellt, auch wenn dies bedeutet, die Identität des Nutzers offenzulegen. Die Entscheidung, die noch nicht rechtskräftig ist, hat die Kanzlei Höch Kadelbach für einen ihrer Mandanten erstritten. Die Volltextentscheidung wird kurzfristig online gestellt.

In der konkreten Bewertung hatte sich der Nutzer im Wesentlichen auf eine äußerst schlechte Notenvergabe an den Arzt beschränkt und in drei von fünf Kategorien mit der Note "6" (ungenügend) bewertet. Für den klagenden Arzt, der in einer Gemeinschaftspraxis tätig ist, haben wir bestritten, dass die bewertende Person jemals von dem Kläger behandelt wurde. Dafür haben wir zahlreiche Anhaltspunkte geliefert. Das Landgericht Köln folgte der Argumentation, dass bei dieser Sachlage das beklagte Bewertungsportal "die Angaben des Bewerters näher offenlegen" müssen, "um auch dem Gericht eine nähere Überprüfung des Sachverhalts zu ermöglichen". Dem sei die Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. Nach Ansicht des Gerichts stellt sich dies als mangelhafte Erfüllung der Prüfungspflichten eines Host-Providers dar, weswegen das Portal unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen war.

Das Landgericht hat einem uneingeschränkten Vorrang der Anonymitätsinteressen eine deutliche Absage erteilt. In der Urteilsbegründung heißt es wörtlich:

"Zwar ist das öffentliche Interesse an Bewertungsportalen zu berücksichtigen, deren Funktionsfähigkeit die Anonymität der Bewertung erfordert. Denn die Meinungsfreiheit würde im Hinblick auf zu erwartende Nachteile eingeschränkt, müsste der Bewerter regelmäßig befürchten, seine Identität werde offen gelegt. Auch ist es durchaus möglich, dass der Bewerter bei näherer Darlegung der behaupteten Behandlung identifiziert wird. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls muss vorliegend jedoch das Anonymitätsinteresse hinter den Interessen des Klägers zurücktreten. Denn anderenfalls bestünde die Gefahr, dass sich der Kläger dauerhaft den negativen Auswirkungen der nachteiligen Bewertung aussetzen müsste, obschon die Möglichkeit besteht, dass der Bewerter von diesem nicht behandelt wurde. Aufgrund des öffentlichen Informationsinteresses an solchen Bewertungen ist zu befürchten, dass der Kläger dauerhaft einen Rückgang seiner Patientenzahlen zu verzeichnen hat."

Nach unserer Auffassung ist die Entscheidung im Interesse des Persönlichkeitsrechtsschutzes zu begrüßen. Kein Portal kann ein Interesse an Ärzte-Bewertungen haben, bei denen es keine Behandlung durch den bewerteten Arzt gegeben hat. Besteht über den Umstand der Behandlung Streit, muss das Portal eben konkret darlegen, woraus sich diese ergibt. Gerade Ärzte in Gemeinschaftspraxen können auf Basis dieses Urteils deutlich mehr Informationen vom Bewertungsportal zu der angeblichen Behandlung einfordern. Weigert sich das Portal, Details zu nennen, stehen Unterlassungsansprüche gegen die Bewertung im Raum. Das bedeutet auch: Anonymität in Bewertungsportalen ist kein Selbszweck; in der Abwägung können Persönlichkeitsrechte überwiegen.

RA und FA für Urheber- und Medienrecht Dominik Höch

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July 23, 2014

BGH: Genaue Bezeichnung des Fehlers reicht zur Darlegung eines Softwaremangels

Mit seiner Entscheidung vom 5. Juni 2014 hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf die Darlegungslast für Mängel eines Bestellers einer Standardsoftware, die individuell auf seine Bedürfnisse angepasst wird, geurteilt:

"Der Besteller genügt seiner Darlegungslast, wenn er Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinung muss der Besteller nicht vortragen. Ob die Ursachen der Mangelerscheinung tatsächlich in einer vertragswidrigen Beschaffenheit der Leistung des Unternehmers zu suchen sind, ist Gegenstand des Beweises und nicht des Sachvortrags (BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 VII ZR 488/00, BauR 2002, 784, 785 = NZBau 2002, 335 m.w.N.)."

Damit reicht es aus Sicht des Bestellers einer individuell anzupassenden Standardsoftware für die Darlegung eines Mangels aus, wenn er die vorhandenen Fehler genau benennt. Mehr ist ihm nicht zuzumuten.

Das Urteil finden Sie im Volltext unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Ger....

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January 17, 2014

EuG: Steiff kann "Knopf im Ohr" nicht als Gemeinschaftsmarke schützen lassen

Der deutsche Stofftierhersteller Steiff hat vor dem Gericht der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Schutzfähigkeit seines "Knopfs im Ohr" eine Niederlage erlitten. Nach der Einschätzung der Richter fehlt es dem Steiff-Knopf an einer ausreichenden Unterscheidungskraft. Dem Durchschnittsverbraucher sei es aufgrund des Knopfes nicht möglich, die Herkunft der Stofftiere von der Margarete Steiff GmbH zu erkennen.

Dies begründet der EuG unter anderem wie folgt:

"Im vorliegenden Fall handelt es sich zum einen bei der runden Form des Knopfes um eine einfache geometrische Form, die sich in keiner Weise von den Normen oder der Üblichkeit der Branche abhebt.

Auch wenn die Knöpfe an einem genau bestimmten Teil der in Rede stehenden Waren, hier den Ohren, angebracht sind, vermag diese gewöhnliche Kombination zum anderen bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, der mit den betreffenden Waren keine besondere Erfahrung hat, nicht den Eindruck hervorzurufen, dass es sich um einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren handelt. Daher wird die Anmeldemarke keine Unterscheidung der fraglichen Waren von konkurrierenden Waren ermöglichen.

(...) Insoweit sind Knöpfe zum einen für Stofftiere übliche Gestaltungselemente, und zum anderen sind die Verbraucher an eine sehr große Vielfalt dieser Waren, ihrer Designs und ihrer möglichen Gestaltungen gewöhnt. Die Anbringung eines Knopfes unmittelbar am Stofftier selbst, einschließlich seines Ohrs, kann bei den betreffenden Waren nicht zu einem atypischen Gestaltungselement führen. Diese Gestaltung wird von den Verbrauchern lediglich als eine Variante möglicher Befestigungen des Knopfes an anderen Teilen dieser Waren oder auch als eine Variante etwaiger anderer an den Ohren angebrachter Verzierungen wahrgenommen werden. Deshalb können die angesprochenen Verkehrskreise darin keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen."

Nachfolgend die entsprechenden Urteile:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=146427&pa...

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=146425&pa...

Gegen die Urteile vom 16.01.2014 kann Steiff ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Union einlegen.

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September 19, 2013

OLG FRANKFURT A.M.: TELEKOM DARF ANLASSLOS IP-ADRESSEN 7 TAGE SPEICHERN

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit seiner Entscheidung vom 28. August 2013 (Az. 13 U 105/07) die siebentägige IP-Speicher-Praxis der Telekom AG bestätigt. In der Entscheidung heißt es:

"Die Rechtfertigung der Speicherpraxis der Beklagte folgt jedoch aus dem in §§ 96 I 3, 100 I TKG geregelten Erlaubnistatbestand. Danach darf der Diensteanbieter Bestandsdaten und Verkehrsdaten der Teilnehmer und Nutzer erheben und verwenden, soweit dies „zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern der Telekommunikationsanlagen“ „erforderlich“ ist. (...) Unter Berücksichtigung der Revisionsentscheidung besteht ferner Klarheit darüber, dass der in der vorliegenden Sache zur Entscheidung berufene Senat mit Rücksicht auf die Auffassung des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit davon ausgehen durfte und muss, dass, sofern die Speicherung der dynamischen IP-Adressen notwendig ist, um unter anderem der Versendung von Spam-Mails und Denial-of-Service-Attacken entgegen zu wirken, die Beklagte nicht vor Ablauf von sieben Tagen zur Löschung verpflichtet ist. (...) Insgesamt ist daher mit dem Bundesgerichtshof davon auszugehen, dass der mit der streitgegenständlichen Speicherung verbundene Eingriff in die Rechte der Nutzer vergleichsweise gering ist und die legitimen, teilweise ebenfalls grundrechtlich abgesicherten Interessen der Beklagten und ihrer Kunden und die öffentlichen Interessen an der Funktionstüchtigkeit und Leistungsfähigkeit der Telekommunikationsinfrastruktur nicht überwiegt.​"

Das OLG Frankfurt a.M. stellt mit seinen deutlichen Ausführungen fest, dass eine Speicherung von IP-Adressen zur Abwehr von System-Angriffen erforderlich ist und da deren Aufklärung bis zu fünf Tage dauern kann, auch die Dauer der Speicherung nicht zu beanstanden sei.

Das vollständige Urteil finden Sie unter:

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Frankfurt&Datum=28.08.2013&Aktenzeichen=13%20U%20105%2F07

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August 21, 2013

AG Hamburg: Abmahnkosten bei privatem Filesharing auf 130,- EUR gedeckelt

Mit einem Hinweisbeschluss vom 24. Juli 2013 zum Aktenzeichen 31a C 109/13 hat das Amtsgericht Hamburg unter ausdrücklicher Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung erklärt, bei P2P-Urheberrechtsverletzungen im privaten Bereich einen Streitwert von 1.000,00 EUR anzunehmen, so dass lediglich Abmahnkosten in Höhe von 130,50 EUR anfallen.

Begründet wurde der Beschluss mit dem kürzlich verabschiedeten Urheberrechtsreformgesetz („Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“), dass in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. einen Gegenstandswert von 1.000,00 EUR vorsieht, wenn es sich um eine Urheberrechtsverletzung handelt, die durch Personen begangen wurde, die weder gewerblich noch selbständig wirtschaftlich tätig sind.

Der Hinweisbeschluss ist zu begrüßen, auch wenn bedauerlich ist, dass er ausschließlich mit einem Gesetz begründet wird, welches bislang lediglich vom Bundestag verabschiedet wurde. Ob auch eine Zustimmung durch den Bundesrat in der aktuellen Legislaturperiode erfolgt, ist offen und darf bezweifelt werden. Nichtsdestotrotz handelt es sich um einen richtigen und wichtigen Schritt zur Stärkung der Verbraucherrechte und Eindämmung der Abmahnindustrie.

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August 4, 2013

OLG Düsseldorf: Sport-Star muss Pop Art-Porträt nicht dulden

Ein prominenter Sportler muss es nicht hinnehmen, dass verfremdete Porträts von ihm ohne seine Einwilligung verbreitet werden. Dies hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf heute entschieden und damit ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Düsseldorf aus dem vergangenen November bestätigt.

Der Beklagte hatte die Bilder über seine Homepage und eine Internetauktionsplattform zum Verkauf angeboten. Sie zeigten eine Fotografie des aus Mettmann stammenden Golf-Profis Martin Kaymer, die der Beklagte durch Änderung der Farbkombination im Pop Art-Stil verfremdet hatte. Für eines der Bilder erzielte der Beklagte im Wege der Internetauktion einen Verkaufserlös von 43,50 Euro.

Im Verfahren berief er sich darauf, er huldige mit seinen Bildern den jeweiligen Prominenten. Dabei diene die Verbreitung der Porträts dem höheren Interesse der Kunst und befriedige zudem das Informationsinteresse der Allgemeinheit.

Das Gericht hingegen sah in der Verbreitung einen Verstoß gegen das Recht des Sportlers am eigenen Bild und verurteilte den Beklagten zur Unterlassung und zum Schadensersatz. Ein höheres und überwiegendes Interesse der Kunst sei nicht feststellbar. Die Bilder, bei denen der dekorative Charakter im Vordergrund stehe, wiesen über rein handwerkliches Können hinaus keinen künstlerischen Gehalt auf. Auch komme ihnen lediglich ein sehr geringer Informationswert für die Allgemeinheit zu. Sie dienten vielmehr vorrangig kommerziellen Interessen. Es überwiege daher das Recht des Klägers, selbst über die Verwendung von Bildnissen seiner Person zu kommerziellen Zwecken zu bestimmen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Urteil des 20. Zivilsenats vom 23. Juli 2013, Az. I-20 U 190/12

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 23.07.2013

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August 4, 2013

OVG Bautzen: Unister muss dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten umfassend Auskunft geben

Dies hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in zwei Eilbeschlüssen am 17. Juli 2013 - 3 B 470/12 und 3 B 504/12 - entschieden.

Der Sächsische Datenschutzbeauftragte verlangt von der Mutter- und einer Tochtergesellschaft von Unister in mehreren Punkten umfassende Auskünfte über die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten in der Unternehmensgruppe, die Internetwebseiten betreibt und vermarktet.

Damit soll die Einhaltung des Datenschutzes bei Unister kontrolliert werden. Der Datenschutzbeauftragte hat das Auskunftsverlangen für sofort vollziehbar erklärt, d. h. die Auskünfte müssen trotz dagegen erhobener Klagen sofort erteilt werden. Zudem droht für jede nicht erteilte Auskunft ein Zwangsgeld von 5.000,00 €.

Deshalb suchte Unister gegen die sofortige Vollziehbarkeit in den beiden Eilverfahren um vorläufigen Rechtsschutz nach. Vor dem Verwaltungsgericht Leipzig war Unister erfolglos (Beschlüsse vom 3. Dezember 2012 - 5 L 1308/12 - und vom 11. Dezember 2012 - 5 L 1421/12 -), ebenso nun mit den dagegen erhobenen Beschwerden beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht.

Bei eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage, so das Sächsische Oberverwaltungsgericht, sei davon auszugehen, dass die Auskünfte zu Recht verlangt und die erhobenen Klagen erfolglos bleiben werden. Das Bundesdatenschutzgesetz ermächtige den Datenschutzbeauftragten zur Einholung so umfassender Auskünfte.

Dies sei auch geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um die Einhaltung des Datenschutzes bei Unister zu kontrollieren. Weder gebe es mildere Mittel noch belaste der Aufwand für die umfassende Auskunftserteilung angesichts der Unternehmensgröße Unister über Gebühr. Anders als Unister meine, sei das Auskunftsverlangen auch bestimmt genug formuliert. Unister könne erkennen, welche Auskünfte in welchem Umfang zu erteilen seien.

Die bisher gegebenen Auskünfte seien hingegen unzureichend. Das Auskunftsverlangen müsse auch sofort vollziehbar sein. Sonst könne sich Unister durch Klageerhebung für längere Zeit der Auskunftspflicht entziehen. Die Einhaltung des Datenschutzes wäre dann bei Unister nicht mehr effektiv zu kontrollieren.

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